Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Menschen mit Behinderung,

die NOVA-Befreiung für Menschen mit Behinderung ist seit 7. November gesetzlich neu geregelt.
Darum möchte ich Ihnen bezugnehmend der Gesetzesänderung / Info zu Artikel XII, § 3, Abs. 5 aus dem unten angeführten Link „Steuerbefreiungen“ gerne folgende Änderungen mitteilen:

§ 3. Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit
Abs. 5. Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, sofern der Mensch mit Behinderung eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird.

Die Behinderung ist durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, bzw. einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der geltenden Fassung, nachzuweisen.

Hinweis!
Ob der Tag der Veröffentlichung des Gesetzes = 07.11.2019 auch tatsächlich der Stichtag der NOVA-Rückerstattung sein wird oder aber, ob der Autokauf nach dem 1. des Folgemonats (= 1. Dezember 2019) erfolgen muss, um die NOVA nicht mehr bezahlen zu müssen, ist der aktuellen Ausgabe des Gesetzestextes noch nicht eindeutig zu entnehmen.

Der Original-Gesetzestext ist vollständig im dazugehörigen Link nachzulesen: (Quelle)

https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/Information2019_Menschen_mit_Behinderung.html

 

Mst. Christian Pötzelsberger

Mst. Christian Pötzelsberger

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